Die Vorinstanz versuche sodann zu konstruieren, dass er bereits vorher Drogen gekauft haben müsse, weil er den Verkäufer einmal getroffen habe. Die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers beweise jedoch rein gar nichts. Jedenfalls ergäben sich aus seinen gegenüber der Polizei getätigten Aussagen keine konkre- -8-