Die Verfügung stütze sich lediglich auf den einmaligen Besitz einer Kleinstmenge an Amphetamin, was keine Zweifel an der Fahreignung hervorrufen könne. Mit den Untersuchungsergebnissen aus den Urin-, Blut- und Haarproben sei klar dargelegt, dass er abstinent lebe und ein Drogenkonsum ausgeschlossen sei. In Anbetracht dessen sei nicht daran zu zweifeln, dass er fähig sei, ein Fahrzeug zu führen. Vielmehr schienen das Strassenverkehrsamt und die Vorinstanz in unzulässiger Weise Vorkommnisse heranzuziehen, welche rund elf Jahre zurücklägen. Die Vorinstanz versuche sodann zu konstruieren, dass er bereits vorher Drogen gekauft haben müsse, weil er den Verkäufer einmal getroffen habe.