2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei seit dem Sicherungsentzug am 17. Juli 2013 mit keinerlei Betäubungsmitteln in Kontakt geraten, geschweige denn habe er solche konsumiert. Der Kauf von Amphetamin am 9. Oktober 2023 sei ein zufälliger Gelegenheitskauf gewesen, wobei er unter keinen Umständen in Betracht gezogen habe, die Drogen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr zu konsumieren. Dementsprechend habe er die Substanz in der Motorradkiste verstaut. Die Verfügung stütze sich lediglich auf den einmaligen Besitz einer Kleinstmenge an Amphetamin, was keine Zweifel an der Fahreignung hervorrufen könne.