Insgesamt würden die Anhaltspunkte, die an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln liessen, überwiegen, weshalb sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung als rechtmässig erweise. Der Führerausweis sei dabei ausnahmsweise nicht vorsorglich zu entziehen, da der letzte Vorfall im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im Strassenverkehr mittlerweile über zehn Jahre zurückliege.