Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme widersprüchlich zu seinem Konsumverhalten geäussert habe, was Zweifel an der Fahreignung begründe. Diese könnten auch nicht durch den vor Ort negativ ausgefallenen Drogenschnelltest oder die im Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 freiwillig durchgeführten und ebenfalls negativ ausgefallenen Blut- und Urinuntersuchungen entkräftet werden. Insgesamt würden die Anhaltspunkte, die an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln liessen, überwiegen, weshalb sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung als rechtmässig erweise.