SVG auszuschliessen seien, zumal auch Lebenssachverhalte ausserhalb des Strassenverkehrs Anlass für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung bilden könnten. Entscheidend seien die Wirkung und das grosse Abhängigkeitspotenzial harter Drogen. Ob ein Mitführen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG vorliege, könne hier jedoch offenbleiben, da der Besitz harter Drogen ausserhalb des Strassenverkehrs die Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG erfülle. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme widersprüchlich zu seinem Konsumverhalten geäussert habe, was Zweifel an der Fahreignung begründe.