Werkzeugkiste seines Fahrzeugs verstaut. Diese Handlung könnte auch als Mitführen von Betäubungsmitteln gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) qualifiziert werden. Obwohl er mit dem Motorrad (noch) nicht am Strassenverkehr teilgenommen habe, sei nicht einzusehen, weshalb Fälle, in denen eine Person etwa zu Fuss Betäubungsmittel mit sich führe, vom Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG auszuschliessen seien, zumal auch Lebenssachverhalte ausserhalb des Strassenverkehrs Anlass für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung bilden könnten.