2.2. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, bei Amphetamin handle es sich um eine harte Droge und damit um ein Betäubungsmittel, welches die Fahrfähigkeit stark beeinträchtige und ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweise. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von Amphetamin gewesen und habe dieses in der -7-