1.2. Dieser von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht bestritten. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. Februar 2024 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2024 bestätigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zwecks Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers.