3. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. Februar 2024 beantragt (siehe Antrag Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Diese Verfügung ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Mai 2024 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis). 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten ist.