3. Mit Eingabe vom 20. September 2024 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: