1. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 3 des Entscheids seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2024 (PIN [...]) aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners. 2. Am 19. September 2024 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.