3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 160.20, zusammen Fr. 1'160.20, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -4- C. 1. Mit Eingabe vom 27. August 2024 liess A._____ gegen den ihm am 28. Juni 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: