als (netto) 1.2 Gramm Amphetamin identifiziert, festgestellt worden. Aufgrund des Umstands, dass der Betroffene Amphetamin gekauft habe, dieses habe probieren wollen und er bereits in der Vergangenheit eine Betäubungsmittelabstinenz habe einhalten müssen, bestehe die Gefahr einer Betäubungsmittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Die Fahreignung müsse abgeklärt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste.