Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner früheren Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/5), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/6.3) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Erw. II/7) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten.