Einerseits ist in den Akten lediglich belegt, dass der Beschwerdeführer "für die Begleichung diverser, privater Angelegenheiten in seiner Heimat" am 28. Juni 2023 ein Darlehen von Fr. 30'000.00 aufgenommen hatte (MIact. 122), ohne dass eine Verwendung für Hochzeitsfeierlichkeiten ersichtlich oder aufgrund der damaligen Trennungssituation und des zu diesem Zeitpunkt bereits über zwei Jahre zurückliegenden Heiratszeitpunkts naheliegend ist. Andererseits sind diese finanziellen Verbindlichkeiten erst nach der definitiven Trennung der Ehegatten eingegangen worden und letztlich unabhängig von einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.