schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die vorinstanzliche Einschätzung der intakten Wiedereingliederungsmöglichkeit wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist zu bestätigen, wurde er doch in seinem Herkunftsstaat sozialisiert, hat dort die Schule besucht und gearbeitet (act. 6). 6.3.3. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch nicht geltend gemacht.