Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz während seines rund zweijährigen Aufenthalts in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht als gelungen zu bezeichnen. Da die soweit erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird, erübrigt sich die Zeugenbefragung des Arbeitgebers. Eine gute Integration allein genügt jedoch nicht, um einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Das Erfüllen der Integrationskriterien ist zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGE 137 II 345, Erw.