Es sind damit keinerlei Hinweise auf erlittene eheliche Gewalt ersichtlich und der vorinstanzliche Entscheid, mit dem ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG aufgrund ehelicher Gewalt abgelehnt wurde, ist nicht zu beanstanden. 6.3.2. Auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in Serbien ist zu verneinen.