Für die Beantwortung dieser Frage ist der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens relevant, d.h. vorliegend die Zeit bis zum 5. April 2023 (siehe vorne lit. A). Sämtliche mit dem Strafverfahren in Zusammenhang stehende Handlungen, insbesondere die Erstaussage der damaligen Ehefrau und die Eröffnung des Strafverfahrens, kommen zeitlich aber nach diesem 5. April 2023 zu liegen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. Juli 2023, MI-act. 91 ff.).