Nachdem sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kein Bezug zwischen dem Schwiegervater und dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten und eingestellten Strafverfahren erstellen lässt und sich damit auch keine angeblich während der gelebten Ehe ausgeübte Kontrolle bzw. "Allmacht" durch diesen ergibt, ist das Strafverfahren für die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG aufgrund ehelicher Gewalt vorliegt, ohne Belang. Für die Beantwortung dieser Frage ist der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens relevant, d.h. vorliegend die Zeit bis zum 5. April 2023 (siehe vorne lit.