Der Beschwerdeführer selbst hat auf eine Anzeigeerstattung verzichtet (act. 13). Entsprechend gibt es auch diesbezüglich nichts beizuziehen. Dass es sich bei der Anzeige um eine von ihrem Vater orchestrierte falsche Anschuldigung der früheren Ehefrau gehandelt hat, ist damit durch nichts belegt und die sinngemäss geltend gemachte erlittene eheliche Gewalt aufgrund einer umfassenden Kontrolle durch den Schwiegervater ist als reine Parteibehauptung zu werten.