SR 311.0] und die Einstellungsverfügung vom 6. September 2023 in MI-act. 99 ff.). Inwiefern sich diesbezüglich aus den Strafakten STA2 ST.D, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffen, weitere Erkenntnisse für den nachehelichen Härtefall ergeben sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb sich ein Beizug der Akten entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht aufdrängt. Dass gegen die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung geführt würde, ist nicht bekannt. - 10 -