In der Anzeige durch seine damalige Ehefrau ist aber keine mittelbare eheliche Gewalt zu erblicken. Für die Behauptung, dass die Anzeigeerstattung durch den Schwiegervater orchestriert gewesen sein soll, finden sich weder in den Akten Beweise noch werden solche vom Beschwerdeführer beigebracht. Ohnehin kann allein aus dem Umstand, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist, nicht auf eine falsche Anschuldigung durch seine damalige Ehefrau geschlossen werden (vgl. zu den Gründen für eine Einstellung Art. 319 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] und die Einstellungsverfügung vom 6. September 2023 in MI-act.