b und Abs. 2 AIG vorausgesetzt wird. Zwar mag die Ehe nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprochen haben, jedoch ist das behauptete Ausmass der Kontrolle des Schwiegervaters aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr schreibt der Beschwerdeführer selbst, dass er das Zusammenleben in den beengten Verhältnissen mit den Schwiegereltern nicht lange ertragen habe und deshalb mit seiner Ehefrau in eine eigene Wohnung gezogen sei (act. 11 f.), was gegen eine Oppression durch den Schwiegervater spricht. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, worin sich die allmächtige Kontrolle des Schwiegervaters geäussert hat und inwiefern dies ehelicher Gewalt gleichkommt.