– angemessen mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen von einem persönlichen, nachehelichen Härtefall auszugehen ist. Sie hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass vorliegend die eheliche Gewalt nicht belegt sei und – selbst wenn dem anders wäre – die erlittenen Nachteile bei Weitem nicht von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit wären, wie es für die Annahme von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorausgesetzt wird.