5. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer infolge der Trennung und der darauffolgenden Scheidung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen An- -7- spruch auf Verlängerung seiner bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4). 6. 6.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 ff.), sind nicht zu beanstanden.