Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Niederlassungsberechtigten im Bewilligungszeitpunkt (Januar 2022) über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals im Januar 2023 bis zum 31. Januar 2024 verlängert wurde (siehe vorne lit. A). Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.