1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da er mittelbar Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Diesbezüglich führt er sinngemäss aus, der Vater seiner Ehefrau habe als "allmächtiger pater familias" das Leben innerhalb der Ehe komplett kontrolliert. Dieser sei auch plötzlich in die gemeinsame Wohnung des Ehepaars gekommen, um seine Tochter abzuholen, ihr den Kontakt zum Beschwerdeführer zu verbieten und die Beziehung somit zu beenden.