Die vorgebrachte eheliche Gewalt sei weder hinreichend substanziiert noch mit geeigneten Beweismitteln belegt worden. Zwar erfülle der Beschwerdeführer die Integrationskriterien, jedoch reiche dies nicht aus, um einen Härtefall und somit eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Schliesslich wies die Vorinstanz den Vorwurf zurück, die Beurteilung der Einsprache sei vom Geschlecht des Beschwerdeführers beeinflusst worden. -5-