1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. 3. Von einer Wegweisung sei abzusehen. 4. Die Vorakten aus dem Einspracheverfahren und die Strafakten der Staatsanwaltschaft V._____.Nr. STA2 ST.aaa seien beizuziehen. 5. Alles unter Berücksichtigung von K und EF zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.