Am 19. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Am 9. Januar 2024 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und C._____ geschieden (MI-act. 142). -3- C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe 19. Januar 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.):