Daraufhin stellte das MIKA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2023 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MIact. 96 f.). Nachdem vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingegangen war, verfügte das MIKA am 24. Oktober 2023 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 104 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 24. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer am 20. November 2024 Einsprache erheben (MI-act. 112 ff.).