A. Am 14. Juni 2021 heiratete der Beschwerdeführer in Serbien die zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufenthalts- und seit dem 19. Oktober 2021 niederlassungsberechtigte B._____ (Ehefrau, Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 9, 52, 134). Am 19. Juli 2021 stellte die Ehefrau ein Familiennachzugsgesuch, welches am 11. Januar 2022 von der Sektion Aufenthalt des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) bewilligt wurde (MI-act. 3 ff., 62 f.). Am 22. Januar 2022 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein.