Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.29 / jr / jb ZEMIS [***] (E.2023.097) Art. 69 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von Serbien führer vertreten durch Dr. iur. Hugo Werren, Rechtsanwalt, Kreuzstrasse 31/33, 8008 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 19. Dezember 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 14. Juni 2021 heiratete der Beschwerdeführer in Serbien die zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufenthalts- und seit dem 19. Oktober 2021 nie- derlassungsberechtigte B._____ (Ehefrau, Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 9, 52, 134). Am 19. Juli 2021 stellte die Ehefrau ein Familiennachzugsgesuch, welches am 11. Januar 2022 von der Sektion Aufenthalt des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) bewilligt wurde (MI-act. 3 ff., 62 f.). Am 22. Januar 2022 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Seit dem 26. Januar 2022 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 69), welche letztmals am 9. März 2023 bis zum 31. Januar 2024 verlängert wurde (MI-act. 85). Mit E-Mail vom 5. April 2023 wandte sich die Ehefrau an das MIKA und teilte diesem unter anderem mit, dass sie sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen wolle (MI-act. 86). Gemäss Mitteilung der Einwohner- dienste Reinach vom 15. August 2023 erfolgte die freiwillige Trennung der Ehegatten am 5. April 2023 (MI-act. 95). Daraufhin stellte das MIKA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2023 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI- act. 96 f.). Nachdem vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme einge- gangen war, verfügte das MIKA am 24. Oktober 2023 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 104 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 24. Oktober 2024 liess der Beschwer- deführer am 20. November 2024 Einsprache erheben (MI-act. 112 ff.). Am 19. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Am 9. Januar 2024 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und C._____ geschieden (MI-act. 142). -3- C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe 19. Januar 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. 3. Von einer Wegweisung sei abzusehen. 4. Die Vorakten aus dem Einspracheverfahren und die Strafakten der Staats- anwaltschaft V._____.Nr. STA2 ST.aaa seien beizuziehen. 5. Alles unter Berücksichtigung von K und EF zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 24 f., 26). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -4- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG bedinge das eheliche Zusammenleben. Da der Beschwerde- führer seit dem 5. April 2023 von seiner Ehefrau getrennt lebe, bestehe dieser Anspruch nicht mehr. Weiter könne eine Bewilligungsverlängerung aufgrund eines Härtefalls nicht bejaht werden, da keine wichtigen persönli- chen Gründe ersichtlich seien. Die vorgebrachte eheliche Gewalt sei weder hinreichend substanziiert noch mit geeigneten Beweismitteln belegt wor- den. Zwar erfülle der Beschwerdeführer die Integrationskriterien, jedoch reiche dies nicht aus, um einen Härtefall und somit eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Schliesslich wies die Vorinstanz den Vorwurf zurück, die Beurteilung der Einsprache sei vom Geschlecht des Beschwerdeführers beeinflusst worden. -5- 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da er mittelbar Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Diesbezüglich führt er sinngemäss aus, der Vater seiner Ehefrau habe als "allmächtiger pater familias" das Leben innerhalb der Ehe komplett kontrolliert. Dieser sei auch plötzlich in die gemeinsame Wohnung des Ehepaars gekommen, um seine Tochter abzuholen, ihr den Kontakt zum Beschwerdeführer zu verbieten und die Beziehung somit zu beenden. Anschliessend habe die Ehepartnerin, auf Geheiss ihres Vaters, eine falsche Anzeige wegen Vergewaltigung gegen den Beschwerdeführer erstattet. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei angesichts seines kurzen Aufenthalts in der Schweiz bereits gut integriert. Schliesslich hält er an seinen Ausführungen in Bezug auf den Einfluss seines Ge- schlechts auf die Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids fest und ver- weist auf die geplatzten Hochzeitsfeierlichkeiten, für welche er sogar einen Kredit bei seinem Arbeitgeber aufgenommen habe. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend fest- gestellt, dass der durch das MIKA verfügte Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum nicht zu beanstanden sind (act. 1 ff.). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, deckt sich in- haltlich im Wesentlichen mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Ein- spracheverfahren (MI-act. 112 ff. und act. 9 ff.) und vermag am zutreffen- den Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. Anzumerken ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers lediglich bis zum 31. Ja- nuar 2024 gültig war und es aktuell nicht mehr um den Widerruf, sondern um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht. 3. 3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus ei- ner ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. -6- 3.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungser- teilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 3.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung ei- ner Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine an- dere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprü- fung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewil- ligung zusteht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.3). 4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/3.1). Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Niederlassungsberechtigten im Bewilligungszeitpunkt (Januar 2022) über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals im Januar 2023 bis zum 31. Januar 2024 verlängert wurde (siehe vorne lit. A). Zulas- sungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer spätes- tens seit dem 5. April 2023 getrennt von seiner früheren Ehefrau lebt, wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nicht- verlängerungsgrund vorliegt. 5. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat der Beschwerde- führer infolge der Trennung und der darauffolgenden Scheidung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen An- -7- spruch auf Verlängerung seiner bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4). 6. 6.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 ff.), sind nicht zu beanstanden. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nach- ehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die ei- nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine be- sondere Härte widerfahren würde. 6.2.2. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (einge- hend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21). Der nach- eheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur geschei- terten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Auf- -8- enthalt stehen, weshalb erst nach der definitiven Trennung ausgeübte Ge- walt grundsätzlich keinen nachehelichen Härtefall mehr zu begründen ver- mag (vgl. BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1017/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.2 und 2C_972/2017 vom 15. Ju- ni 2018, Erw. 4.2). 6.2.3. Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) zu beachten. Diese Bestim- mung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wer- den kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentli- chen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenste- hen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbe- gründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). -9- 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, mittelbar Opfer ehelicher Gewalt gewor- den zu sein. Primär sei die eheliche Gewalt von seinem Schwiegervater ausgegangen, welcher sinngemäss als "allmächtiger pater familias" das gesamte Eheleben kontrolliert habe. Diese Machtausübung habe schliess- lich in der von ihm orchestrierten Falschanschuldigung des Beschwerde- führers gegipfelt. Die Vorinstanz hat sich – mit Ausnahme des Vorwurfs der falschen Anschuldigung (vgl. dazu nachfolgend in dieser Erw. II/6.3.1) – angemessen mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen von einem persönlichen, nach- ehelichen Härtefall auszugehen ist. Sie hat richtigerweise darauf hingewie- sen, dass vorliegend die eheliche Gewalt nicht belegt sei und – selbst wenn dem anders wäre – die erlittenen Nachteile bei Weitem nicht von einer der- artigen Schwere und Nachhaltigkeit wären, wie es für die Annahme von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG voraus- gesetzt wird. Zwar mag die Ehe nicht den Vorstellungen des Beschwerde- führers entsprochen haben, jedoch ist das behauptete Ausmass der Kon- trolle des Schwiegervaters aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr schreibt der Beschwerdeführer selbst, dass er das Zusammenleben in den beengten Verhältnissen mit den Schwiegereltern nicht lange ertragen habe und deshalb mit seiner Ehefrau in eine eigene Wohnung gezogen sei (act. 11 f.), was gegen eine Oppression durch den Schwiegervater spricht. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, worin sich die allmächtige Kontrolle des Schwiegervaters geäussert hat und inwiefern dies ehelicher Gewalt gleichkommt. Daran ändert auch das von der Vorinstanz nicht explizit be- rücksichtigte, mittlerweile eingestellte Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer nichts. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass dieses für den Be- schwerdeführer äusserst unangenehm gewesen sein muss. In der Anzeige durch seine damalige Ehefrau ist aber keine mittelbare eheliche Gewalt zu erblicken. Für die Behauptung, dass die Anzeigeerstattung durch den Schwiegervater orchestriert gewesen sein soll, finden sich weder in den Akten Beweise noch werden solche vom Beschwerdeführer beigebracht. Ohnehin kann allein aus dem Umstand, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist, nicht auf eine falsche Anschuldigung durch seine damalige Ehefrau geschlossen werden (vgl. zu den Gründen für eine Einstellung Art. 319 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] und die Einstellungsverfügung vom 6. September 2023 in MI-act. 99 ff.). Inwiefern sich diesbezüglich aus den Strafakten STA2 ST.D, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffen, weitere Erkenntnisse für den nachehelichen Härtefall ergeben sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb sich ein Beizug der Akten entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht aufdrängt. Dass gegen die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung geführt würde, ist nicht bekannt. - 10 - Der Beschwerdeführer selbst hat auf eine Anzeigeerstattung verzichtet (act. 13). Entsprechend gibt es auch diesbezüglich nichts beizuziehen. Dass es sich bei der Anzeige um eine von ihrem Vater orchestrierte falsche Anschuldigung der früheren Ehefrau gehandelt hat, ist damit durch nichts belegt und die sinngemäss geltend gemachte erlittene eheliche Gewalt auf- grund einer umfassenden Kontrolle durch den Schwiegervater ist als reine Parteibehauptung zu werten. Nachdem sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kein Bezug zwischen dem Schwiegervater und dem gegen den Beschwerdefüh- rer eingeleiteten und eingestellten Strafverfahren erstellen lässt und sich damit auch keine angeblich während der gelebten Ehe ausgeübte Kontrolle bzw. "Allmacht" durch diesen ergibt, ist das Strafverfahren für die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG aufgrund ehelicher Gewalt vorliegt, ohne Belang. Für die Beantwortung dieser Frage ist der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens relevant, d.h. vorliegend die Zeit bis zum 5. April 2023 (siehe vorne lit. A). Sämtliche mit dem Straf- verfahren in Zusammenhang stehende Handlungen, insbesondere die Erstaussage der damaligen Ehefrau und die Eröffnung des Strafverfahrens, kommen zeitlich aber nach diesem 5. April 2023 zu liegen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. Juli 2023, MI-act. 91 ff.). Es sind damit keinerlei Hinweise auf erlittene eheliche Gewalt ersichtlich und der vorinstanzliche Entscheid, mit dem ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG aufgrund ehelicher Gewalt abgelehnt wurde, ist nicht zu beanstanden. 6.3.2. Auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integra- tion des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in Serbien ist zu vernei- nen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist die Integration des Beschwer- deführers in der Schweiz während seines rund zweijährigen Aufenthalts in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht als gelungen zu be- zeichnen. Da die soweit erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird, erübrigt sich die Zeugenbefragung des Arbeit- gebers. Eine gute Integration allein genügt jedoch nicht, um einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Das Erfüllen der Integrations- kriterien ist zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3). Entscheidend ist vielmehr, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede- rung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in das Heimatland als stark gefährdet gilt. Entsprechendes ist nicht ersichtlich und wird vom Be- - 11 - schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die vorinstanzliche Einschät- zung der intakten Wiedereingliederungsmöglichkeit wird vom Beschwerde- führer nicht bestritten und ist zu bestätigen, wurde er doch in seinem Her- kunftsstaat sozialisiert, hat dort die Schule besucht und gearbeitet (act. 6). 6.3.3. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht und wer- den auch nicht geltend gemacht. Insbesondere vermag auch der angeblich für Hochzeitsfeierlichkeiten auf- genommene Kredit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Einer- seits ist in den Akten lediglich belegt, dass der Beschwerdeführer "für die Begleichung diverser, privater Angelegenheiten in seiner Heimat" am 28. Juni 2023 ein Darlehen von Fr. 30'000.00 aufgenommen hatte (MI- act. 122), ohne dass eine Verwendung für Hochzeitsfeierlichkeiten ersicht- lich oder aufgrund der damaligen Trennungssituation und des zu diesem Zeitpunkt bereits über zwei Jahre zurückliegenden Heiratszeitpunkts nahe- liegend ist. Andererseits sind diese finanziellen Verbindlichkeiten erst nach der definitiven Trennung der Ehegatten eingegangen worden und letztlich unabhängig von einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 6.3.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichti- gen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 7. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. der geltend ge- machten ehelichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Härtefallsitua- tion hindeuten würden. - 12 - 8. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner früheren Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/5), weder ein nacheheli- cher Härtefall (Erw. II/6.3) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Erw. II/7) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bishe- rigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Um- ständen ebenso verzichtet werden wie darauf, auf die Unerheblichkeit des Geschlechts des Beschwerdeführers für den Ausgang des Verfahrens ein- zugehen. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen (act. 6, Erw. II/5.3.2. am Schluss). 9. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (act. 7 f., act. 10 ff.). 10. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 7). Der Be- schwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. - 13 - 11. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 196.00, gesamthaft Fr. 1'396.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- - 14 - desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 7. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder