__ eingeholten Offerten jedenfalls über Fr. 20'000.00 liegen. Für Streitwerte zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Die Bedeutung des Falls ist als mittel zu einzustufen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass es lediglich um eine Vollstreckung geht. Der mutmassliche Aufwand der Anwältin war aufgrund des zweifachen Schriftenwechsels mittel, die Schwierigkeit des Falles eher gering. Für das vollständig durchgeführte Verfahren rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt.