2. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer dem Gemeinderat Q._____ die ihm entstandenen Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Der Parteikostenersatz bestimmt sich in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nach dem gemäss § 4 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) berechneten Streitwert (§ 1 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Vorliegend entspricht der Streitwert den mutmasslichen Kosten für die Ersatzvornahme, welche gemäss den von der Bauverwaltung R._____ eingeholten Offerten jedenfalls über Fr. 20'000.00 liegen.