2.2.3. Insgesamt verfängt die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit einem Vollstreckungsentscheid habe rechnen müssen, nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Zweitzustellung per E-Mail und A-Post Plus auf die bereits laufende Beschwerdefrist hingewiesen wurde und sich die Rechtsmittelfrist um den Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August verlängerte, so dass er genügend Zeit gehabt hätte, um die Beschwerde fristgerecht einzureichen. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Vollstreckungsentscheid vom 24. Juni 2024 verspätet erhoben wurde und folglich nicht darauf eingetreten werden darf.