Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe den eingeschriebenen Vollstreckungsentscheid nicht entgegennehmen können, weil er zum Zeitpunkt des Zustellungsversuches ferienhalber, geschäftlich, krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen längere Zeit ortsabwesend bzw. verhindert gewesen wäre. Das Verhalten des Beschwerdeführers seit Entdeckung des unrechtmässigen Zustands (Nichteinhalten der mündlichen Vereinbarung mit der Bauverwaltung R._____, Nichtentgegennahme von Anrufen und eingeschriebener Post, unterbliebene Rückrufe trotz gegenteiliger Zusage) lässt eher auf ein bewusstes Ignorieren des Zustellungsversuches schliessen.