dem Beschwerdeführer zuerst am 10. Mai 2023 eine letzte Frist zu setzen und danach ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen einzuleiten. Der Bauabschlag erging am 18. September 2023 nur knapp ein Jahr nach Feststellung des unbewilligten Zustands. Angesichts der zügigen Vorgehensweise der Behörden vermochte es den Beschwerdeführer kaum zu überraschen, dass der Gemeinderat das Vollstreckungsverfahren nur wenige Monate nach Ablauf der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einleitete.