Unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer das Grundstück tatsächlich gekauft hat und über welche Informationen er seinerzeit verfügte, wusste er als Adressat des Entscheids vom 18. September 2023 vom unrechtmässigen Zustand und der Rückbauverfügung. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, ob der Beschwerdeführer auch von den Zwischenkontrollen der Bauverwaltung R._____ am 28. März 2024 und 10. Juni 2024 Kenntnis hatte; der Beschwerdeführer wusste aber jedenfalls, dass er ab Rechtskraft des Entscheids vom 18. September 2023 innert 30 Tagen die Sitzplatzverglasung zurückzubauen und innert 4 Monaten den rechtmässigen Zustand des Gartensitzplatzes wiederherzustellen hatte.