2.2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vom Verfahren unverschuldet keine Kenntnis gehabt und deshalb im fraglichen Zeitraum nicht mit einer eingeschriebenen Sendung rechnen müssen. Er habe das Grundstück in seiner heutigen Form gekauft und keine Kenntnis davon gehabt, dass sich allenfalls nicht bewilligungsfähige Bauten darauf befinden würden.