Eingangsstempel auf dem retournierten Entscheid [Vorakten]). Am 18. Juli 2024 sandte die stellvertretende Gemeindeschreiberin dem Beschwerdeführer den Vollstreckungsentscheid nochmals per E-Mail und A-Post Plus zu und wies ihn explizit darauf hin, dass der Vollstreckungsentscheid vom 24. Juni 29024 auch im Falle des Nichtabholens als zugestellt gelte und die Beschwerdefrist bereits laufe.