Der Versand des Vollstreckungsentscheids vom 24. Juni 2024 erfolgte am 27. Juni 2024 mit eingeschriebener Post. Die eingeschriebene Sendung konnte dem Beschwerdeführer am Folgetag nicht zugestellt werden, worauf ihm diese zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung). Nach ungenutztem Ablauf der Abholfrist wurde der Entscheid am 6. Juli 2024 als uneingeschriebene Rücksendung an die Gemeinde Q._____ retourniert, wo er am 15. Juli 2024 einging (vgl. Sendungsverfolgung Nr. 98.37.104215.00000929; Eingangsstempel auf dem retournierten Entscheid [Vorakten]).