Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer hat das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet. Ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und ihm deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessende Pflichten für eine ordnungsgemässe Zustellung obliegen, beurteilt sich jeweils nach den konkreten Verhältnissen (Urteil 6B_674/219 vom 19. September 2019, Erw. 1.4.3 mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Der Versand des Vollstreckungsentscheids vom 24. Juni 2024 erfolgte am 27. Juni 2024 mit eingeschriebener Post.