Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 150 II 26, Erw. 3.5.4; 130 III 396, Erw. 1.2.3, je mit Hinweisen; AGVE 2006, S. 313, Erw. 4.1). Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer hat das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet.