Hierbei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261, Erw. 1). Weiter betrifft der Vollstreckungsentscheid die allfällige Ersatzvornahme und die mögliche Bestrafung wegen Missachtung behördlicher Anordnungen an, falls der Beschwerdeführer den rechtmässigen Zustand nicht innert Frist wiederherstellt (Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Dabei handelt es sich ebenfalls um Vollstreckungsmassnahmen (vgl. § 80 Abs. 1 sowie § 81 Abs. 1 VRPG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Vollstreckungsentscheid gemäss §§ 76 ff. VRPG, wogegen die Beschwerde nach § 83 Abs. 1 VRPG zulässig ist.