1.2. Mit Entscheid des Gemeinderats vom 18. September 2023 wurde das nachträgliche Baugesuch für die Gartengestaltung und Sitzplatzerweiterung sowie die Schliessung der bestehenden Sitzplatzüberdachung rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet (siehe vorne lit. B/4). Im angefochtenen Vollstreckungsentscheid vom 24. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer nun eine letzte Nachfrist gesetzt, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). Hierbei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261, Erw. 1).