2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheides des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 90 Tagen, subeventualiter eine angemessene Frist, zur Erfüllung der rechtskräftigen Auflagen zu gewähren. 3. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. 2. Der Gemeinderat Q._____ reichte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 die Vorakten ein und beantragt: