2. Kommt der Bauherr A._____ dieser Auflage nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten von A._____ angeordnet. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat der Bauherr die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 30'000.00 zuzüglich MwSt. innert spätestens 5 Tagen an die Finanzverwaltung zu überweisen. Sollten unvorhergesehene und/oder zusätzliche Mehrkosten entstehen, werden diese der Bauherrschaft nachträglich in Rechnung gestellt.